Haus- und Badeordnung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben
Auf der Grundlage der §§ 5, 8 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl LSA S. 100) hat der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung am 10.05.2022 folgende Neufassung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben beschlossen:
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Das Frei- und Hallenbad der Lutherstadt Eisleben (kurz die Bäder) werden als öffentliche Einrichtung betrieben. Sie dienen der Erholung, der Förderung der Gesundheit und der sportlichen Betätigung der Bevölkerung. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Badebetriebes im gesamten Bereich der Bäder, einschließlich der Eingangs- und Ausgangsbereiche und Außenanlagen. Sie liegt im Interesse eines jeden Badegastes.
§ 2 Verbindlichkeit
1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste und Besucher verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte bzw. der wiederholten Nutzung bei Besitz einer 10er-Karte erkennt der Badegast die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung an, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Ordnungen und Empfehlungen. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was nicht den guten Sitten entspricht.
2. Bei Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Übungsleiter, oder beim Schulschwimmen die aufsichtführenden Lehrkräfte, die im Besitz entsprechender Qualifikationen sein müssen, für die Einhaltung- und Durchsetzung der Haus- und Badeordnung zuständig. Dem Personal obliegt weiterhin die Verkehrssicherungspflicht.
3. Die Angestellten des Eigenbetriebes Bäder üben gegenüber Badegästen und Besuchern der Einrichtungen das Hausrecht aus. Badegäste und Besucher die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Nutzungsentgelt nicht zurückerstattet.
§ 3 Benutzung
1. Die Benutzung der Bäder steht während der Öffnungszeiten grundsätzlich jedem frei, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Beschränkungen ergeben. Die Benutzung der Bäder kann aus technischen, sicherheits- und witterungsbedingten oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.
2. Der Zutritt zu den Bädern, sowie der Aufenthalt in den Bädern, ist Personen nicht, oder nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet, die
a) unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen (insbesondere Alkohol, Betäubungsmittel)
b) Tiere mit sich führen
c) eine meldepflichtige übertragbare Krankheit, oder offene Wunden haben. Diesen Personen ist es gestattet, durch ein ärztliches Attest die fehlende Übertragungs- oder Infektionsgefahr nachzuweisen.
d) auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen, oder an- und ausziehen.
In Begleitung einer defizitausgleichenden Person, die dafür die Verantwortung tragen kann, ist der Zutritt erlaubt.
3. Kinder unter 7 Jahren wird nur gemeinsam mit verantwortlichen Erwachsenen, Erziehungsberechtigten, oder Aufsichtsverpflichteten der Zutritt gestattet. Das gilt auch für Kinder, die das 7. Lebensjahr zwar vollendet haben, aber nicht schwimmen können. Den Eltern bzw. der Begleitperson obliegt zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über die Kinder. Nichtschwimmer müssen Auftriebsmittel nutzen.
4. Veranstaltungen von Vereinen, Schulklassen und anderen geschlossenen Gruppen für Training, Unterricht oder sonstige Zwecke, sowie die Nutzung für gewerbliche oder wirtschaftliche Zwecke, wie z. B. die Erteilung von Schwimmunterricht, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigenbetriebes Bäder der Lutherstadt Eisleben zugelassen.
5. Der Zutritt zum “Nassbereich” hat ohne Straßenschuhe zu erfolgen. In der Schwimmhalle sind Wertgegenstände und die Garderobe in die dafür vorgesehenen Schließfächer abzulegen.
6. Der Aufenthalt in den Bädern ist in üblicher Badebekleidung, die nicht gegen Sitte Und Anstand verstößt, gestattet. Im Zweifelsfall entscheidet das Badpersonal.
7. Der Badegast hat sich vor Benutzung der Beckenanlagen zu duschen. Dabei hat er auf einen sparsamen Umgang mit Wasser zu achten. Die Beckenbereiche sind nur nach entsprechender Körperreinigung zu betreten. Babys und Kleinkinder bis zum dritten Lebensjahr müssen zur Vorbeugung von Wasserverunreinigungen eine
Schwimmwindel tragen.
8. In den Beckenanlagen ist die Verwendung von Seife und anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet.
9. Badebekleidung darf in den Beckenanlagen weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.
10. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und Reinlichkeit widerspricht und andere Badegäste belästigt.
11. Jeder Badegast haftet für die von ihm verursachten Verletzungen von Personen, für Verunreinigungen und Beschädigungen an Anlagen, Geräten und Mobiliar.
12. Es ist insbesondere nicht gestattet:
– Lärmen, lautes Singen und Pfeifen, Betreiben von Tonwiedergabegeräten und Spielen von Musikinstrumenten,
– Rauchen in sämtlichen Räumen,
– Mitbringen von Glasflaschen und ähnlichen zerbrechlichen Gegenständen,
– auf den Beckenumgängen zu rennen, an den Einstiegsleitern und Haltestangen zu turnen,
– seitlich von den Rändern in das Becken zu springen,
– auf dem Gelände oder in den Räumen ohne Zustimmung des Eigenbetriebes Bäder der Lutherstadt Eisleben zu werben
– das Fotografieren und Filmen fremder Personen ohne deren Einwilligung,
– das Essen und Trinken in den Schwimm- und Badebecken
– Mitbringen von alkoholischen Getränken
13. Findet ein Badegast die von ihm zur Benutzung ausgewählten Räume oder Behältnisse verunreinigt bzw. beschädigt vor, ist er gebeten, dies im Interesse der Erhaltung der Sauberkeit in den Einrichtungen dem Badpersonal anzuzeigen.
14. Die Benutzung regelt sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Bäder für die Lutherstadt Eisleben. Je nach Auslastung der Bäder sind gesonderte Bahnvermietungen und dementsprechende Bahnabsperrungen im öffentlichen Badebetrieb möglich.
§ 4 Öffnungs- und Badezeiten
1. Die Öffnungs- und Badezeiten werden vom Eigenbetrieb Bäder der Lutherstadt Eisleben festgesetzt. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.
2. Eine Stunde vor Schließung der Bäder ist Einlassschluss. Die Badezeit endet 15Minuten vor Schließung der Bäder.
§ 5 Fundgegenstände
1. Gegenstände, die in den Bädern gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Die Abgabe und Rückgabe von Fundgegenständen erfolgen gegen Quittung.
2. Fundgegenstände werden in den Einrichtungen verschlossen aufbewahrt und nach zwei Jahren verwertet.
§ 6 Rettungs- und Sicherheitsmaßnahmen
Bei Unglücksfällen leistet das Badpersonal Erste Hilfe. Verletzte wenden sich sofort an das Badpersonal.
§ 7 Haftung
1. Der Eigenbetrieb Bäder der Lutherstadt Eisleben haftet im Schadensfall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines Badpersonals
2. Haftung ist insbesondere ausgeschlossen:
– für Geld- und Wertsachen, die nicht in die Schließfächer deponiert wurden,
– für Schäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden.
3. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
4. Werden Haftungsansprüche geltend gemacht, so muss der Schadensfall unverzüglich dem Badpersonal gemeldet werden.
§ 8 Aufsicht
1. Das Badpersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen.
2. Das Badpersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten.
3. Das Badpersonal ist befugt, Personen aus dem Bad zu verweisen, wenn sie
– die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
– andere Badegäste belästigen,
– trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen.
Im Falle der Verweisung wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
4. Den Anweisungen des Badpersonals ist Folge zu leisten.
5. Wer sich den Anweisungen des Badpersonals nach Ziffer 3 widersetzt, erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs. Der Eigenbetrieb entscheidet über das Stellen eines entsprechenden Strafverfolgungsantrages.
6. Im Kassenbereich der Schwimmhalle ist eine Kamera angebracht, mit dieser erfolgt einerseits eine Kontrolle über die Bezahlung des richtigen Tarifes und andererseits über das unerlaubte Entfernen aus der Einrichtung ohne die Nachlösegebühr zu zahlen. Auf die Anbringung der Kamera wird der Badegast durch Piktogramme hingewiesen.
7. In besonders begründeten Fällen kann das Badpersonal Ausnahmen von dieser Ordnung zulassen (z.B. Unwetter, Überfüllung, etc)
§ 9 Inkrafttreten
Die Neufassung Haus- und Badeordnung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lutherstadt Eisleben, den 12.05.2022
gez. Carsten Staub
Bürgermeister Dienstsiegel
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben Nr. 05/2022 vom 25. Mai 2022.
Gebührensatzung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben vom 07.07.2004 in der Fassung der 5. Änderung vom 21.06.2022
Auf der Grundlage der §§ 5, 8 Abs. 1 und 99 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl LSA S. 100) in Verbindung mit § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), hat der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung am 21.06.2022 folgende 5. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
Die Lutherstadt Eisleben betreibt das Freibad „An der Landwehr“ und die Schwimmhalle „Friedensstraße“ als öffentliche Schwimm- und Badeeinrichtung.
(1) Vor der Benutzung der jeweiligen Einrichtung hat jeder Benutzer eine Nutzungsgebühr zu entrichten. Die Nutzungsgebühr soll die Deckung der anfallenden Kosten der Einrichtung unterstützen.
(2) Soweit keine oder eine unvollständige Gebühr entrichtet wurde, besteht kein Anspruch auf Nutzung der Einrichtung.
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtig ist jeder Benutzer der Einrichtung.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art der Inanspruchnahme der jeweiligen Einrichtung.
(2) Als Grundlage der Gebührenbemessung dienen die anfallenden Kosten der jeweiligen Einrichtung, die für einen Kalkulationszeitraum ermittelt werden.
(3) Die erhobene Nutzungsgebühr ist nicht kostendeckend.
§ 4 Höhe der Gebühr
(1) Schwimmhalle
für eine Stunde | für 1 ½ Stunden | für zwei Stunden | Nachlösegebühr je 1/2 Stunde | Zehnerkarte (1 Std. Tarif) | Zehnerkarte (1 1/2 Std. Tarif) | |
Erwachsene | 4,00 EUR | 5,00 EUR | 6,00 EUR | 2,00 EUR | 36,00 EUR | 45,00 EUR |
Kinder und Ermäßigte* | 2,00 EUR | 2,50 EUR | 3,00 EUR | 1,20 EUR | 18,00 EUR | 22,50 EUR |
* Kinder im Alter vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Schüler/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, unter Vorlage des Schülerausweises.
Ermäßigte Gebühren werden erhoben bei Behinderten unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises, im Falle der einer notwendigen Begleitperson (gekennzeichnet im Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“) hat die Begleitperson kostenfreien Eintritt.
(2) Freibad
Tageskarte | Kurzbadekarte** | Zehnerkarte | Familienkarte*** | |
Erwachsene | 3,50 EUR | 2,50 EUR | 31,50 EUR | 10,00 EUR |
Kinder und Ermäßigte* | 2,50 EUR | 1,50 EUR | 22,50 EUR |
* Kinder im Alter von 3 bis 16 Jahren und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, unter Vorlage des Schülerausweises. Ermäßigte Gebühren werden erhoben bei Behinderten unter Vorlage des Behindertenausweises.
** täglich ab 17.00 Uhr (bei Öffnungszeit bis 20.00 Uhr)
*** Familienkarte (2 Erwachsene und 2 Kinder vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Schüler/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, unter Vorlage des Schülerausweises.) Nicht mit anderen ermäßigten Tarifen kombinierbar. Nur gültig beim Erwerb einer Tageskarte.
(3) Wird die Badezeit laut gelöster Eintrittskarte überschritten, so ist die festgelegte Nachlösegebühr fällig.
(4) Im Rahmen gesonderter Vereinbarungen werden Schwimmbahnen vermietet. Auf Basis einer kostendeckenden Kalkulation wird ein Betrag pro Schwimmbahn und Stunde von
50,00 EUR erhoben.
(5) Für Schwimmsektionen gemeinnütziger eingetragener Sportvereine der Lutherstadt Eisleben kann im Rahmen gesonderter Vereinbarungen die Benutzung gebührenfrei sein.
(6) Für Wettkampfveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen, die an einem Tag stattfinden, wird ein Pauschalbetrag von 800,00 EUR berechnet.
(7) In besonders begründeten Fällen kann der Eigenbetrieb Bäder der Lutherstadt Eisleben im Rahmen der Eigenbetriebssatzung Ausnahmen von dieser Gebührensatzung zulassen.
(8) Für Schulen, Vereine und sonstige geschlossene Gruppen, die das Freibad in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr, für max. 3 Stunden nutzen möchten, wird der Kurzbadetarif (Kinder und Ermäßigte) von 1,50 EUR pro Person berechnet.
(9) Die Gebühren sind Brutto-Entgelte einschließlich Mehrwertsteuer.
§ 5 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebühr ist grundsätzlich vor Inanspruchnahme zu entrichten. Die Badezeit beginnt mit dem Durchtreten des Eingangsdrehkreuzes und endet mit dem Verlassen des Bades durch das Ausgangsdrehkreuz. Abweichungen können sich aus besonderen Abrechnungsvereinbarungen ergeben.
(2) Während des Badbesuches hat der Nutzer die Eintrittskarte als Nachweis aufzubewahren. Ist der Nachweis nicht möglich, wird eine Nachlösegebühr in Höhe des Eintrittspreises einer Einzelkarte für eine Badezeit von 2 Stunden in der Schwimmhalle bzw. einer Tageskarte im Freibad fällig. Für einen in Verlust geratenen Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von 20,00 € zu entrichten. Bei mutwilliger Zerstörung oder dem Verlust der RFID-Karte (Eintrittskarte) wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, soweit die Einrichtung nicht oder nicht im vollen Umfang durch den Nutzer in Anspruch genommen wird oder besondere Umstände eine Inanspruchnahme verhindern.
(4) Die Gebührenpflicht erlischt mit Beendigung der Inanspruchnahme der Einrichtung
§ 6 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes.
§ 7 Fälligkeit
Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, ist die Gebühr vor Benutzung der Einrichtung fällig.
§ 8 Inkrafttreten
Die 5. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Lutherstadt Eisleben, den 27.06.2022
gez. Carsten Staub
Bürgermeister Dienstsiegel
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben Nr. 06/2022 vom 06.07.2022.
Eigenbetrieb Bäder der Lutherstadt Eisleben
Wiesenweg 1, 06295 Lutherstadt Eisleben
Telefon: (0 34 75) 63 39 75
Telefax: (0 34 75) 63 39 79
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