Haus- und Badeordnung mit Gebührensatzung

Haus- und Badeordnung

Haus- und Badeordnung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben

Auf der Grundlage der §§ 5, 8 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl LSA S. 100) hat der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung am 10.05.2022 folgende Neufassung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben beschlossen:

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

Das Frei- und Hallenbad der Lutherstadt Eisleben (kurz die Bäder) werden als öffentliche Einrichtung betrieben. Sie dienen der Erholung, der Förderung der Gesundheit und der sportlichen Betätigung der Bevölkerung. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Badebetriebes im gesamten Bereich der Bäder, einschließlich der Eingangs- und Ausgangsbereiche und Außenanlagen. Sie liegt im Interesse eines jeden Badegastes.

§ 2 Verbindlichkeit

1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste und Besucher verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte bzw. der wiederholten Nutzung bei Besitz einer 10er-Karte erkennt der Badegast die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung an, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Ordnungen und Empfehlungen. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was nicht den guten Sitten entspricht.

2. Bei Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Übungsleiter, oder beim Schulschwimmen die aufsichtführenden Lehrkräfte, die im Besitz entsprechender Qualifikationen sein müssen, für die Einhaltung- und Durchsetzung der Haus- und Badeordnung zuständig. Dem Personal obliegt weiterhin die Verkehrssicherungspflicht.

3. Die Angestellten des Eigenbetriebes Bäder üben gegenüber Badegästen und Besuchern der Einrichtungen das Hausrecht aus. Badegäste und Besucher die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Nutzungsentgelt nicht zurückerstattet.

§ 3 Benutzung

1. Die Benutzung der Bäder steht während der Öffnungszeiten grundsätzlich jedem frei, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Beschränkungen ergeben. Die Benutzung der Bäder kann aus technischen, sicherheits- und witterungsbedingten oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.

2. Der Zutritt zu den Bädern, sowie der Aufenthalt in den Bädern, ist Personen nicht, oder nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet, die

a) unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen (insbesondere Alkohol, Betäubungsmittel)
b) Tiere mit sich führen
c) eine meldepflichtige übertragbare Krankheit, oder offene Wunden haben. Diesen Personen ist es gestattet, durch ein ärztliches Attest die fehlende Übertragungs- oder Infektionsgefahr nachzuweisen.
d) auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen, oder an- und ausziehen.
In Begleitung einer defizitausgleichenden Person, die dafür die Verantwortung tragen kann, ist der Zutritt erlaubt.

3. Kinder unter 7 Jahren wird nur gemeinsam mit verantwortlichen Erwachsenen, Erziehungsberechtigten, oder Aufsichtsverpflichteten der Zutritt gestattet. Das gilt auch für Kinder, die das 7. Lebensjahr zwar vollendet haben, aber nicht schwimmen können. Den Eltern bzw. der Begleitperson obliegt zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über die Kinder. Nichtschwimmer müssen Auftriebsmittel nutzen.

4. Veranstaltungen von Vereinen, Schulklassen und anderen geschlossenen Gruppen für Training, Unterricht oder sonstige Zwecke, sowie die Nutzung für gewerbliche oder wirtschaftliche Zwecke, wie z. B. die Erteilung von Schwimmunterricht, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigenbetriebes Bäder der Lutherstadt Eisleben zugelassen.

5. Der Zutritt zum “Nassbereich” hat ohne Straßenschuhe zu erfolgen. In der Schwimmhalle sind Wertgegenstände und die Garderobe in die dafür vorgesehenen Schließfächer abzulegen.

6. Der Aufenthalt in den Bädern ist in üblicher Badebekleidung, die nicht gegen Sitte Und Anstand verstößt, gestattet. Im Zweifelsfall entscheidet das Badpersonal.

7. Der Badegast hat sich vor Benutzung der Beckenanlagen zu duschen. Dabei hat er auf einen sparsamen Umgang mit Wasser zu achten. Die Beckenbereiche sind nur nach entsprechender Körperreinigung zu betreten. Babys und Kleinkinder bis zum dritten Lebensjahr müssen zur Vorbeugung von Wasserverunreinigungen eine
Schwimmwindel tragen.

8. In den Beckenanlagen ist die Verwendung von Seife und anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet.

9. Badebekleidung darf in den Beckenanlagen weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.

10. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und Reinlichkeit widerspricht und andere Badegäste belästigt.

11. Jeder Badegast haftet für die von ihm verursachten Verletzungen von Personen, für Verunreinigungen und Beschädigungen an Anlagen, Geräten und Mobiliar.

12. Es ist insbesondere nicht gestattet:

– Lärmen, lautes Singen und Pfeifen, Betreiben von Tonwiedergabegeräten und Spielen von Musikinstrumenten,
– Rauchen in sämtlichen Räumen,
– Mitbringen von Glasflaschen und ähnlichen zerbrechlichen Gegenständen,
– auf den Beckenumgängen zu rennen, an den Einstiegsleitern und Haltestangen zu turnen,
– seitlich von den Rändern in das Becken zu springen,
– auf dem Gelände oder in den Räumen ohne Zustimmung des Eigenbetriebes Bäder der Lutherstadt Eisleben zu werben
– das Fotografieren und Filmen fremder Personen ohne deren Einwilligung,
– das Essen und Trinken in den Schwimm- und Badebecken
– Mitbringen von alkoholischen Getränken

13. Findet ein Badegast die von ihm zur Benutzung ausgewählten Räume oder Behältnisse verunreinigt bzw. beschädigt vor, ist er gebeten, dies im Interesse der Erhaltung der Sauberkeit in den Einrichtungen dem Badpersonal anzuzeigen.

14. Die Benutzung regelt sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Bäder für die Lutherstadt Eisleben. Je nach Auslastung der Bäder sind gesonderte Bahnvermietungen und dementsprechende Bahnabsperrungen im öffentlichen Badebetrieb möglich.

§ 4 Öffnungs- und Badezeiten

1. Die Öffnungs- und Badezeiten werden vom Eigenbetrieb Bäder der Lutherstadt Eisleben festgesetzt. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.

2. Eine Stunde vor Schließung der Bäder ist Einlassschluss. Die Badezeit endet 15Minuten vor Schließung der Bäder.

§ 5 Fundgegenstände

1. Gegenstände, die in den Bädern gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Die Abgabe und Rückgabe von Fundgegenständen erfolgen gegen Quittung.

2. Fundgegenstände werden in den Einrichtungen verschlossen aufbewahrt und nach zwei Jahren verwertet.

§ 6 Rettungs- und Sicherheitsmaßnahmen

Bei Unglücksfällen leistet das Badpersonal Erste Hilfe. Verletzte wenden sich sofort an das Badpersonal.

§ 7 Haftung

1. Der Eigenbetrieb Bäder der Lutherstadt Eisleben haftet im Schadensfall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines Badpersonals

2. Haftung ist insbesondere ausgeschlossen:
– für Geld- und Wertsachen, die nicht in die Schließfächer deponiert wurden,
– für Schäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden.

3. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.

4. Werden Haftungsansprüche geltend gemacht, so muss der Schadensfall unverzüglich dem Badpersonal gemeldet werden.

§ 8 Aufsicht

1. Das Badpersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen.

2. Das Badpersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten.

3. Das Badpersonal ist befugt, Personen aus dem Bad zu verweisen, wenn sie
– die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
– andere Badegäste belästigen,
– trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen.
Im Falle der Verweisung wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

4. Den Anweisungen des Badpersonals ist Folge zu leisten.

5. Wer sich den Anweisungen des Badpersonals nach Ziffer 3 widersetzt, erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs. Der Eigenbetrieb entscheidet über das Stellen eines entsprechenden Strafverfolgungsantrages.

6. Im Kassenbereich der Schwimmhalle ist eine Kamera angebracht, mit dieser erfolgt einerseits eine Kontrolle über die Bezahlung des richtigen Tarifes und andererseits über das unerlaubte Entfernen aus der Einrichtung ohne die Nachlösegebühr zu zahlen. Auf die Anbringung der Kamera wird der Badegast durch Piktogramme hingewiesen.

7. In besonders begründeten Fällen kann das Badpersonal Ausnahmen von dieser Ordnung zulassen (z.B. Unwetter, Überfüllung, etc)

§ 9 Inkrafttreten

Die Neufassung Haus- und Badeordnung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lutherstadt Eisleben, den 12.05.2022


gez. Carsten Staub
Bürgermeister Dienstsiegel

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben Nr. 05/2022 vom 25. Mai 2022.

Entgeltordnung für die Bäder der Lutherstadt Eisleben

Auf der Grundlage der §§ 4, 128 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes vom 21. April 2023 (GVBI. LSA S. 209) und § 9 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) vom 24. März 1997 (GVBI. LSA S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBI. LSA S. 166) in Verbindung mit § 7 Absatz 6 Nr. 8 der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bäder der Lutherstadt Eisleben hat der Betriebsausschuss in seiner Sitzung am 04. Oktober 2023 folgende Neufassung der Entgeltordnung für die Nutzung der Bäder der Lutherstadt Eisleben beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Lutherstadt Eisleben betreibt das Freibad „An der Landwehr“ und die Schwimmhalle „Friedensstraße“ als öffentliche Schwimm- und Badeeinrichtung.

(1) Vor der Benutzung der jeweiligen Einrichtung hat jeder Benutzer eine Nutzungsentgelt zu entrichten.
Das Nutzungsentgelt soll die Deckung der anfallenden Kosten der Einrichtung unterstützen.

(2) Soweit keine oder unvollständige Entgelte entrichtet wurden, besteht kein Anspruch auf Nutzung der Einrichtung.

§ 2
Entgeltpflichtiger

Entgeltpflichtig ist jeder Benutzer der Einrichtung.

§ 3 Entgeltmaßstab

(1) Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der Art der Inanspruchnahme der jeweiligen Einrichtung.

(2) Als Grundlage der Entgeltbemessung dienen die anfallenden Kosten der jeweiligen Einrichtung, die für einen Kalkulationszeitraum ermittelt werden.

(3) Die erhobenen Entgelte sind nicht kostendeckend.

§ 4 Höhe der Entgelte

(1) Schwimmhalle

 für eine Stundefür  1 ½ Stundenfür zwei Stunden

Nachlösegebühr je  1/2 Stunde

Zehnerkarte     (1 Std. Tarif)

Zehnerkarte     (1 1/2 Std. Tarif)

Erwachsene4,00 EUR5,00 EUR6,00 EUR2,00 EUR36,00 EUR45,00 EUR

Kinder und Ermäßigte(1

2,00 EUR2,50 EUR3,00 EUR1,20 EUR18,00 EUR22,50 EUR

(2) Freibad

 TageskarteKurzbadekarte(2ZehnerkarteFamilienkarte(3
Erwachsene3,50 EUR2,50 EUR31,50 EUR10,00 EUR
Kinder und Ermäßigte(12,50 EUR1,50 EUR22,50 EUR 

(1 Kinder im Alter vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Schüler/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, unter Vorlage des Schülerausweises.
Ermäßigte Gebühren werden erhoben bei Behinderten unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises, im Falle der einer notwendigen Begleitperson (gekennzeichnet im Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“) hat die Begleitperson kostenfreien Eintritt.
(2 täglich ab 17.00 Uhr (bei Öffnungszeit bis 20.00 Uhr)
(3 Familienkarte (2 Erwachsene und 2 Kinder vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Schüler/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, unter Vorlage des Schülerausweises). Nicht mit anderen ermäßigten Tarifen kombinierbar. Nur gültig beim Erwerb einer Tageskarte.

(3) Wird die Badezeit laut gelöster Eintrittskarte überschritten, so ist die festgelegte Nachlöseentgelt fällig.

(4) Im Rahmen gesonderter Vereinbarungen werden Schwimmbahnen zu 70,00 € je Stunde und Schwimmbahn vermietet. 

(5) Für Wettkampfveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen, die an einem Tag stattfinden, wird ein Pauschalbetrag von 800,00 EUR berechnet.

(6) Für Schulen und Vereine, die als geschlossene Gruppe (keine Einzelpersonen), das Freibad in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr, für max. 3 Stunden nutzen möchten, wird der Kurzbadetarif (Kinder und Ermäßigte) von 1,50 EUR pro Person berechnet.

(7) Die Entgelte sind Brutto-Entgelte einschließlich der aktuellen Mehrwertsteuer.

(8) In besonders begründeten Fällen kann der Eigenbetrieb Bäder der Lutherstadt Eisleben
Ausnahmen von dieser Entgeltordnung zulassen.

§ 5 Beginn und Ende der Entgeltpflicht

(1) Das Entgelt ist grundsätzlich vor Inanspruchnahme zu entrichten. Die Badezeit beginnt mit dem
Durchtreten des Eingangsdrehkreuzes und endet mit dem Verlassen des Bades durch das
Ausgangsdrehkreuz. Abweichungen können sich aus besonderen Abrechnungsvereinbarungen
ergeben.

(2) Während des Badbesuches hat der Nutzer die Eintrittskarte als Nachweis aufzubewahren.
Ist der Nachweis nicht möglich, wird eine Nachlösegebühr in Höhe des Eintrittspreises einer
Einzelkarte für eine Badezeit von 2 Stunden in der Schwimmhalle bzw. einer Tageskarte im
Freibad fällig. Für einen in Verlust geratenen Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von 20,00 € zu
entrichten. Bei mutwilliger Zerstörung oder dem Verlust der RFID-Karte (Eintrittskarte) wird
eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Entgelterstattung, soweit die Einrichtung nicht oder nicht im
vollen Umfang durch den Nutzer in Anspruch genommen wird oder besondere Umstände
eine Inanspruchnahme verhindern.

(4) Die Entgeltpflicht erlischt mit Beendigung der Inanspruchnahme der Einrichtung.

§ 6
Fälligkeit

Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, ist das Entgelt vor Benutzung der Einrichtung fällig.


§ 7
Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.11.2023 in Kraft.

Lutherstadt Eisleben, den 11.12.2023

gez. Carsten Staub
Bürgermeister                                                         Dienstsiegel

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben Nr. 12/2023 vom 20.12.2023.